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DR. CHRISTINE SCHIRRMACHER Teil 1: Engel An zahlreichen Stellen spricht der Koran von der Existenz von Engeln, Sure 35 trägt sogar als Titel „Die Engel“. Zwei Engel, Michael (arab. Mîka'il oder Mîkal) (2,98) und Gabriel (arab. Djibrîl) (2,97+98; 66,4) werden im Koran namentlich genannt, die islamische Überlieferung benennt zudem die Engel Israfîl, den Todesengel Izra'il und die Grabesengel Munkar und Nakir. Die vier Engel Michael, Gabriel, Israfil und Izra’il werden als „Erzengel“ bezeichnet. Darüber hinaus erwähnt der Koran namentlich nicht näher bezeichnete Engel, wie die Paradieswächter oder die Engel, die den Thron Gottes tragen. Der Glaube an die Existenz von Engeln wird im Islam als sehr wichtig eingestuft und gehört neben dem Glauben an Gott, das Prophetentum Muhammads, die Bücher (die Offenbarungen) und das Jenseits zu den fünf grundlegenden Glaubensartikeln des Islam. Der Koran bezeichnet den, der nicht an die Engel glaubt als „Abgeirrten“: „Wer nicht an Gott, seine Engel, seine Bücher, seine Gesandten und den Jüngsten Tag glaubt, der ist weit abgeirrt“ (4,136).
Wahrscheinlich war schon im vorislamischen Arabien der Glaube an die Engel verbreitet und wurde von Muhammad - wie der vorislamische Glaube an Geister und Dämonen (djinn) - in den Islam integriert. Gestützt wird diese Annahme durch die Tatsache, daß der Koran nichts von Gegenargumenten der arabischen Stämme gegen den Glauben an die Engel berichtet, wie es z. B. bei der Lehre vom Leben nach dem Tod und der Verantwortung des Menschen im Jüngsten Gericht der Fall ist, denn die vorislamischen Araber hielten den physischen Tod für den Endpunkt aller menschlichen Existenz.
Engel sind nach islamischer Auffassung sterbliche Wesen, sie werden jedoch auferweckt werden und ins Paradies eingehen, denn sie gehören zu den Gläubigen. Während der Mensch nach dem Koran aus Staub und Lehm (oder: Ton) erschaffen wurde und die Geister (arab. djinn) aus Feuer, wird die Erschaffung der Engel nicht näher dargelegt. (Nach einer Überlieferung von Muslim sind die Engel aus Licht gebildet worden.) Der Koran unterstreicht, daß die Engel nicht Gott gleichgestellte Wesen sind, sondern Gottes Geschöpfe, die ihm dienen. Sie überbringen den Propheten die Botschaft Gottes und preisen ihn bei Tag und bei Nacht. Sie gehorchen Gott (mögliche Ausnahme: 2,102) und werfen sich in Anbetung vor ihm nieder (21,19). Die Engel können sich nicht wie die Menschen gegen Gott auflehnen, sie „haben kein Wissen“ außer dem, was Gott ihnen mitgeteilt hat (2,32). Sie stehen unter den Menschen und haben keine eigenständige Handlungsfreiheit. Die Engel sind auch beim Jüngsten Gericht gegenwärtig. Sie haben alle guten und schlechten Taten der Menschen zu ihren Lebzeiten ausnahmslos in einem Buch verzeichnet, das im Gericht geöffnet wird. Gott wird alle Menschen gemäß ihres Glaubens und ihrer in diesem Buch verzeichneten Taten richten (82,10-12). Muslimische Theologen haben die Möglichkeit erörtert, ob die Engel sündlose Wesen seien, da ihre Hauptaufgaben im Lob Gottes, in der Überbringung der Offenbarungen Gottes und ganz allgemein im Dienst für Gott bestehen; die überwiegende Zahl muslimischer Theologen tendiert zu dieser Annahme. Vier (nach anderen Angaben: acht) Engel tragen den Thron Gottes (69,17) im siebten Himmel (7,54) und bitten für die Gläubigen (niemals jedoch für Nichtmuslime) - Gott um Vergebung. Sure 40,7-8 scheint anzudeuten, daß die Engel für Muslime Fürsprache bei Gott einlegen können (42,5; 21,28); andere Verse betonen, daß nur Gott selbst Fürsprecher sein kann (z. B. 39,44). Die Engel sind der „oberste Rat“ und bewachen die sieben Himmel, damit die Geister und der Satan dort nicht Dinge hören können, die ihnen nicht zukommen (37,1-9). Andere Engel sind von Gott als „Höllenwächter“ (96,18) eingesetzt (66,6), als „Schergen“ der Hölle. Ein besonderer Engel ist der „Engel des Todes“ (32,11), der einen Menschen zur Todesstunde aufsucht, um ihn aus dem Leben „abzuberufen“ (7,37). Der Koran und die als authentisch anerkannten Überlieferungen benennen den Todesengel nicht mit Namen; in einigen eschatologischen, nicht unumstrittenen Überlieferungen wird er 'Azra'il genannt und als der bezeichnet, der den Toten ihre Seele entzieht. Die islamische Überlieferung fügt der koranischen Engellehre weitere Elemente hinzu. Bekannt sind z. B. die Texte, die berichten, daß jeder Mensch nach seinem Tod von den beiden furchtbaren Engeln Munkar und Nakîr nach seinem Glaubensbekenntnis befragt wird. Die Ungläubigen und alle, die es nicht sprechen können, werden von den beiden Engeln im Grab geschlagen. Dies ist einer der Gründe, weshalb ein Sterbender kurz vor seinem Tod das islamische Glaubensbekenntnis nochmals aussprechen oder es ihm ins Ohr gesagt werden soll, damit der Tote sich im Jenseits daran erinnert. Nach schiitischer Auffassung stehen die Engel ständig mit den obersten Führern der muslimischen Gemeinde, den Imamen, in Kontakt. TEIL 2
DR. CHRISTINE SCHIRRMACHER
Was ist eine Fatwa? Fatwas (oder eigentlich im Plural: Fatawa) sind Rechtsgutachten islamischer Gelehrter. Diese Gelehrten erläutern durch eine schriftliche Beurteilung einer bestimmten Frage des islamischen Rechts ihre persönliche Einschätzung. Fatwas werden in eigener Sache oder im Auftrag einer Institution oder eines Herrschers erlassen. Die Frage, die an den Gelehrten herangetragen wird, entspringt in der Regel dem Wunsch, in einer für den Fragenden zweifelhaften Angelegenheit von einer theologischen Autorität zu erfahren, was die Aussage des Koran, der islamischen Überlieferung (der Berichte über Muhammads Entscheidungen in bestimmten Fragen) oder, allgemeiner, der Sharia (des islamischen Gesetzes) zu dieser Frage ist, bzw. ob es in diesem Bereich eine verbindliche Handlungsanweisung für den gläubigen Muslim gibt. Der Erteiler eines solchen Rechtsgutachtens ist der Mufti, der nach seinem besten theologischen Wissen nach den Richtlinien seiner Rechtsschule, der er angehört, die Frage beantwortet. Meist geschieht dies, indem er ein Verbot für die beabsichtigte Handlung ausspricht oder aber deren Unbedenklichkeit erklärt und damit die Erlaubnis dazu erteilt. Es gibt keine vorgeschriebene Ausbildung für einen Mufti noch hat er in der Regel ein offizielles Amt inne. Der Mufti muß aber muslimischen Glaubens und ein Mann von gutem Ruf sein, sowie Kenntnisse des islamischen Rechts besitzen, um das vorgetragene Problem abwägen zu können. Auch eine Frau kann das Amt eines Muftis ausüben, während ihr das Richteramt nach dem islamischen Gesetz verwehrt bleibt. In der Theorie waren Muftis unabhängig und nur ihrer Kenntnis des islamischen Rechts sowie ihrer Beurteilung der vorgelegten Frage nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet, in der Praxis wurden Muftis auch von Herrschern mit offiziellen Ämtern ausgestattet, entlohnt und je nach Präferenz ein- und abgesetzt. Daher waren und sind sie nicht selten das offizielle theologische Sprachrohr einer theologischen Hochschule oder Regierung gewesen. Berühmnte Muftis haben ihre Auskünfte - seien die Fragen nun alle tatsächlich an sie herangetragen oder z. T. nur als fiktive Beispiele zitiert worden - in Sammelwerken veröffentlicht und damit vielkonsultierte Nachschlagewerke für strittige Fragen geschaffen. Muftis besaßen in der Geschichte teilweise große Autorität, obwohl ihre Auskünfte im sunnitischen Islam keinerlei Rechtsverbindlichkeit besitzen. Diese im Grunde private Meinungsäußerung eines Gelehrten, die natürlich durch seine Bekanntheit, sein Ansehen oder ein von ihm bekleidetes Amt zusätzliches Gewicht erhalten kann, ist also für niemand verpflichtend. Niemand, der eine solche Auskunft begehrt hat (die heute vielfach auch im Internet online abgefragt werden kann), muß der betreffenden Antwort Folge leisten. Er kann jederzeit von anderer Stelle eine anderslautende Fatwa anfordern und sich nach dieser zweiten Auskunft oder nach keiner der beiden in seiner Handlungsweise ausrichten. Im schiitischen Islam allerdings sind Fatwas rechtsverbindlich; man muß ihnen Folge leisten. Daher hatte die Ende der 1980er Jahre erlassene Fatwa Ayatollah Khomeinis - vom höchsten schiitischen Gelehrten, Khomeini, verkündet - gegen den in Großbritannien geborenen muslimischen Schriftsteller Salman Rushdie gesetzesähnlichen Charakter. Die Institution des Rechtsgutachtens hat es ermöglicht, dass auf diese Weise auch zeitgenössische Fragen beantwortet werden können, die nicht in den normativen Rechtstexten der islamischen Frühzeit aufgegriffen worden sind. Daher verwundert es nicht, dass insbesondere Saudi-Arabien, dessen Theologen eine besonders rigide Form des Islam, den Wahhabismus, propagieren, mit zahlreichen Fatwas an die Öffentlichkeit treten.
Bedeutende islamische Rechtsgelehrte Im Vorfeld ist auf die Bedeutung der Dozenten der Kairoer al-Azhar-Universität für den sunnitischen Islam hinzuweisen. Die Fatwas der Dozenten der al-Azhar und insbesondere der Vorsitzenden des Rechtsgutachterrates (arab. dar al-ifta) genießen bei Sunniten besondere Beachtung, die in ihrer Tragweite am ehesten den offiziellen Verlautbarungen der christlichen Kirchen gleicht, obwohl auch die Fatwas der al-Azhar keine Rechtsverbindlichkeit besitzen, sondern letztlich Privatäußerungen des betreffenden Gelehrten darstellen. * Ramadan Sayyed al-Buti: Bedeutender und sehr einflußreicher zeitgenössischer syrischer Rechtsgelehrter * Dr. Muhammad Sayyed Ahmad al-Masir: Dozent für Islamische Kultur der al-Azhar Universität Kairo/Ägpyten * Dr. Su'ad al-Saleh: Dozentin für Islamisches Recht an der Universität al-Azhar, Kairo/Ägypten * Muhammad Bin Saleh al-`Uthaimin: In Saudi-Arabien sehr einflußreicher sunnitischer Theologe, früherer Dozent und Imam, Autor des Buches »Fragen, die die islamische Frau interessieren« (2000 o.O.) * Sheich Abdul Aziz Bin Baz: Langjähriger saudischer Chef-Rechtsgutachter mit sehr großem Einfluß im sunnitischen Islam * Dr. Ali Djum'a Muhammad: Vorsitzender des Rechtsgutachterrates der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten * Sheich 'Atiya Sakr: Ehemaliger Vorsitzender des Rechtsgutachterrates der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten
www.islaminstitut.de www.horst-koch.de
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