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Dr. Christine Schirrmacher
Menschenrechte u. Christenverfolgung in der
islamischen Welt
Wenn in einem islamischen Land Christen wegen ihres Glaubens verfolgt werden oder zum Christentum übergetretene Muslime mit der Todesstrafe bedroht werden, klagt die Presse im Westen an, daß in der islamischen Welt gegen die Menschenrechte verstoßen werde. Gleichzeitig haben fast alle islamischen Länder Menschenrechtserklärungen unterzeichnet, wie zum Beispiel die »Allgemeine Menschenrechtserklärung« der Vereinten Nationen im Jahr 1948.
Menschenrechte und Scharia Einige islamische Organisationen haben in den vergangenen Jahrzehnten sogar selbst Menschenrechtserklärungen formuliert. Sie unterscheiden sich allerdings insofern grundsätzlich von Menschenrechtserklärungen westlicher Länder, als daß sie dem Koran und dem islamischen Gesetz (arab. shari'a) vor der Gewährung aller Menschenrechte stets den obersten Rang einräumen. Menschenrechte können daher in islamischen Ländern nur im Rahmen der im Koran und dem islamischen Gesetz festgelegten Gebote gewährt und eingefordert werden. Artikel 24 der Kairoer Erklärung der Menschenrechte von 1990 formuliert etwa: »Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen Sharî'a« (also dem islamischen Gesetz), und Artikel 25 ergänzt: »Die islamische Sharî'a ist die einzige zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.« Diese betont die »historische Rolle der islamischen Umma«, »die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat, in der zwischen dem Leben hier auf Erden und dem Jenseits Harmonie besteht und in der Wissen mit Glauben einhergeht«. Was bedeutet diese Höherordnung von Koran und islamischem Gesetz (shari'a)? Sie bedeutet, daß in den islamischen Ländern Menschenrechte an sich, losgelöst von den religiösen Werten der islamischen Offenbarung, tatsächlich nicht existieren. Innerhalb des vom Koran und vom islamischen Gesetz gesteckten Rahmens können sie jedoch gewährt werden. Dem säkularisierten Westler, geprägt von Aufklärung und der Trennung von Kirche und Staat, fällt es entsprechend schwer, nachzuvollziehen, daß in einem Land die Richtlinien für Politik, Wirtschaft und das private und öffentliche gesellschaftliche Leben stark von religiösen Werten vorgegeben werden. Menschenrechte oder Pflichten? Deshalb sind islamische Apologeten (Verteidiger ihres Glaubens) in der Regel der Auffassung, daß in erster Linie Gott Rechte gegenüber den Menschen, der Mensch jedoch Pflichten gegenüber Gott zu erfüllen habe. Der Mensch hat z. B. die Pflicht, sich Gott und seinem Willen zu unterwerfen und die fünf Säulen des Islam zu erfüllen (Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrt). Menschenrechte für Muslime und Nichtmuslime Im Islam existierte von seiner Enstehungszeit an keine Trennung zwischen Religion und Staat oder auch von Politik und Religion, während etwa im Alten Testament bereits eine gewisse Trennung zwischen Kirche und Staat, zwischen dem Amt des Königs und des Hohepriesters bestand. Die Einheit von Politik und Religion bestand im Islam schon bei Muhammad, der selbst gleichzeitig religiöser wie politischer Führer der ersten muslimischen Gemeinde war. Auch seine unmittelbaren Nachfolger (Kalifen) vereinigten beide Ämter gemeinsam in ihrer Person. Der Islam ist in den islamischen Staaten 'Staatsreligion', von der angenommen wird, daß jeder Staatsbürger ihr anhängt. Im islamischen Staat ist »die Religion das staatsbildende Prinzip. Der Staat ist Träger einer religiösen Idee und damit selbst eine religiöse Institution ... Ihm obliegt die Sorge für die Gottesverehrung, die religiöse Unterweisung und die Glaubensverbreitung«. Grundsätzlich muß daher unterschieden werden zwischen Menschenrechten für Muslime, die sich durch ihren Glauben staatsloyal verhalten und unter dem Dach ihrer Religion den vollen Schutz ihres Staates genießen können und zwischen Menschenrechten für Nichtmuslime, die durch ihren 'Unglauben' dem islamischen Staat gegenüber nicht loyal sind und daher diesen Schutz nicht automatisch genießen können. Muslime besitzen in einem islamischen Land im Vergleich mit Nichtmuslimen stets umfangreichere Bürgerrechte. So darf zum Beispiel in der Regel ein Muslim nicht von einem Nichtmuslim beerbt werden, sondern nur wieder von einem Muslim. Religionswechsel = Staatsverrat Muslim zu sein bedeutet also gleichzeitig, ein mit allen Rechten versehener Staatsbürger zu sein, während vom Islam abzufallen bedeutet, Staats- oder Hochverrat zu begehen, denn der Islam ist »Bestandteil der Grundordnung des Staates«. Wenn ein Muslim seinem Glauben abschwört, greift er diese Grundordnung an und gefährdet die Sicherheit und die »Stabilität der Gesellschaft, der er angehört«. Martin Forstner faßt zusammen: »Nur wer an Gott und an den geoffenbarten Koran glaubt und die Scharia befolgt, ist fähig, Bürgerkompetenz zu entwickeln, während der Gottlose als Feind der Gesellschaft gilt. Die immer wieder verlangte religiöse Bekenntnispflicht - durch die Erfüllung der täglichen fünf Gebete, des Fastens im Monat Ramadan ... - ist Mittel der Beförderung der staatsbürgerlichen Moral, weshalb denn im islamischen Staat die volle Bürgerrechtsfähigkeit an das Bekenntnis zum wahren Glauben gekoppelt ist«. Aufgrund dieser 'Wächterfunktion' des Staates über die Religion seiner Bürger kann daher, sofern das islamische Gesetz strikt ausgelegt wird, trotz der Formulierung von Menschenrechtserklärungen bei Abfall eines Muslims vom Islam niemals den Menschenrechten vor dem islamischen Gesetz der Vorrang eingeräumt werden. Wo ein Muslim - aus muslimischer Sicht - Hochverrat an seinem Staat begeht, muß das religiöse Gesetz vor allen Menschenrechtserklärungen befolgt werden, und das verlangt die Bestrafung des Abtrünnigen. Umgekehrt kann der Nichtmuslim in einem islamischen Staat nur die Menschenrechte genießen, die ihm der Koran und das islamische Gesetz einräumen. Glaubensfreiheit für Nichtmuslime Obwohl etliche islamische Länder in ihrer Verfassung das Recht auf freie Religionsausübung und Glaubensfreiheit festgeschrieben haben, haben Nichtmuslime in der islamischen Welt praktisch immer mit erheblichen Schwierigkeiten bei der freien Ausübung ihrer Religion zu kämpfen. Wer sogar Muslim war und zum Christentum übergetreten ist, riskiert sehr viel. Trotzdem sind die islamischen Länder der Auffassung, daß sie Toleranz üben und Religionsfreiheit gewähren. Trotz der gesetzlich verankerten Glaubensfreiheit nennt in den meisten islamischen Staaten gleichzeitig die Verfassung den Islam als Staatsreligion. Einigen anderen Religionen wie dem Juden- und Christentum wird zwar eine gewisse Existenzberechtigung eingeräumt. Das bedeutet jedoch nur, daß Juden und Christen nicht zum Islam übertreten müssen, wenn sie im islamischen Gebiet wohnen, aber sie sind deshalb Muslimen gegenüber keineswegs gleichberechtigt. Sie bleiben Bürger 'zweiter Klasse' mit verminderten Rechten und unterstehen dem islamischen Staat, der ihnen die Grenzen ihrer Religionsausübung klar vorschreibt. In den meisten islamischen Ländern muß der jüdische bzw. christliche Glaube in aller Stille gelebt werden, denn »es wird dem muslimischen Bürger nicht zugemutet, einer Glaubensabwerbung ausgesetzt zu werden und sich ihrer erwehren zu müssen«. Der nichtmuslimische Glaube wird im muslimischen Gebiet also immer nur geduldet und staatlich beaufsichtigt, ob er sich noch an den vorgegebenen Rahmen hält. Unter diesen Bedingungen kann er existieren, andernfalls nicht. Verboten ist Nichtmuslimen vor allem die Beleidigung und Herabsetzung des Islam, des Korans und des Propheten Muhammad, was nach muslimischer Auffassung durch das christliche Zeugnis automatisch geschieht. Das marokkanische Strafgesetzbuch fordert zum Beispiel eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren und zusätzlich eine Geldstrafe von 200 bis 500 Dirham für denjenigen, der einen Muslim vom Islam abwirbt. Der Abfall vom Islam stellt nach dem islamischen Gesetz für einen Muslim auch heute ein todeswürdiges Verbrechen dar, während der Muslim gleichzeitig das Recht auf Mission unter Nichtmuslimen besitzt. Zusammenfassung: Islamische Menschenrechtserklärungen gleich welcher Art behalten stets bei, daß die islamische Religion die oberste Autorität darstellt. Sie können daher nur insofern Menschenrechte garantieren, wie der Islam geachtet und seine Prinzipien nicht verletzt werden. Das bedeutet gleichzeitig die Beschränkung der Rechte aller Nichtmuslime. Daher gilt: Rechte im vollen Umfang genießt im islamischen Gebiet nur der Muslim, denn er ist staatsloyaler Bürger. Nichtmuslime genießen verminderte Rechte, haben aber Existenzberechtigung. Vollkommen verwirkt hat seine Rechte der vom Islam abgefallene Muslim, denn er ist ein Staats- und Landesverräter. Ihm droht bei einer ordentlichen Gerichtsverhandlung oder durch Selbstjustiz seiner muslimischen Nachbarn die Todesstrafe. Dieses Recht, die Todesstrafe für Abtrünnige vor allen Menschenrechten an die erste Stelle zu setzen, unterstreicht auch der »Entwurf einer islamischen Erklärung der Menschenrechte« der Islamischen Konferenz in Dschidda, Saudi-Arabien, von 1979: Einen Abtrünnigen grundsätzlich nicht mit dem Tod zu bestrafen, verstieße ja gegen das islamische Gesetz (shara'a) und kann daher niemals garantiert werden, auch nicht im Rahmen einer Menschenrechtserklärung. Wenn Muslime Christen werden - Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam Hat ein Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben zuzuwenden? Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Überzeugungen, oder haben Staat und Behörden darüber zu wachen? In der Beurteilung dieser Frage unterscheiden sich Islam und Christentum erheblich voneinander. In der 'aufgeklärten' westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und Staat gehört der persönliche Glaube des einzelnen zu den privatesten Dingen überhaupt, und nicht jedermann ist überhaupt bereit, über seinen Glauben Auskunft zu geben. Viele Zeitgenossen halten gerade ihren von der Kirche losgelösten, durch individuell gewonnene Überzeugungen erst geformten Glauben für den 'eigentlichen', den echten Glauben, der wahrer ist als der Glaube derjenigen, die »immer in die Kirche rennen«. Ganz anders dagegen im Islam: Glaube und Religion sind dort grundsätzlich öffentliche Angelegenheiten, die - je nach Land unterschiedlich intensiv - der Kontrolle des Staates unterliegen. Wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung ist, heißt, am islamischen Glauben festzuhalten, ein guter Staatsbürger zu sein und vom Islam abzufallen Staatsverrat zu begehen.
Der Koran über den Abfall: Zorn und Strafe Schon der Unglaube eines Menschen an sich, der Gott nicht anerkennt und sich ihm nicht unterwirft, ist im Koran eine schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, macht sich um so schwererer Sünde schuldig. Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf. Sure 16,106 spricht von Gottes »Zorn« und seiner »gewaltigen Strafe«, die ein Abgefallener (ein Apostat) zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Gläubige zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen »wiegt schwerer als Töten«. Dem Apostaten werden also seine übrigen guten Werke vor Gott nichts mehr nützen, da ihm die Sünde des Abfalls nicht vergeben und er in die Hölle geworfen wird. Sure 3,86-91 bezeichnet als »Lohn« der Abtrünnigen, daß der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (3,87; 9,67-68) und daß es keine Möglichkeit des Freikaufs oder der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Gott kann den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige, die sich in besonderer Weise strafbar gemacht haben. Dennoch ist bemerkenswert, daß der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits oder ein bestimmtes Verfahren für die Bestrafung eines Abtrünnigen beschreibt.
Abfall vom Islam »im Vollbesitz der geistigen Kräfte« Unter Abfall vom Islam, unter Apostasie, (arab. irtidâd) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Er muß im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein und ohne Zwang gehandelt haben, damit der Tatbestand der Apostasie gegeben ist. Abfall bedeutet Leugnung des einzigen, wahren Gottes, Allahs, und die Nichtanerkennung Muhammads als Prophet Gottes. In der Praxis ist die Auffassung der islamischen Theologen darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert aber nicht genauer, ob beispielsweise die Vernachlässigung der Befolgung der fünf Säulen des Islam (Bekenntnis zu Gott, das fünfmalige tägliche Gebet, Fasten im Monat Ramadan, Almosengeben und Wallfahrt nach Mekka) bereits als Abfall vom Islam zu werten ist. Wer z. B. für das Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Malikiten, Shâfi'iten und Hanbaliten (also drei der vier sunnitischen Rechtsschulen) als Abgefallener vom Islam, denn das vorsätzliche Versäumnis des täglichen Gebets gilt als eine der schwersten Sünden überhaupt. Ab- Hanîfa (der Vater der hanafitischen Rechtsschule), betrachtet denjenigen prinzipiell noch als Gläubigen, schlägt aber zu seiner Besserung eine Gefängnisstrafe vor, bis der Abtrünnige wieder zum Gebet bereit ist. Keine Apostasie liegt dagegen vor, wenn z. B. die Erfüllung der fünf Säulen nur vernachlässigt wird, dies aber nicht vorsätzlich geschieht. Dies ist Sünde, die mit einer Strafe nach Ermessen des Richters geahndet wird. Apostasie liegt erst dann vor, wenn die Glaubenspflichten willentlich nicht mehr befolgt werden.
Glaubensabfall ist Staatsverrat Apostasie findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam theoretisch geleugnet wird, sondern auch dort, wo es in der Praxis z. B. durch Ablehnung seiner Glaubenspraxis geschieht. Die Herabsetzung des Propheten Muhammads oder eines Korans (durch Beschmutzen oder Verbrennen o. ä.) oder auch die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Allahs fällt ebenfalls unter den Tatbestand der Apostasie. Apostasie ist außerdem bei Praktizierung von Zauberei oder bei der Anbetung von Bildern oder Gegenständen gegeben, denn dies ist Götzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung bedeutet Abfall vom Glauben, da damit die Auferstehung geleugnet wird, ja, auch das Betreten einer Kirche kann als Apostasie aufgefaßt werden. Wer Muhammad einen körperlichen Mangel andichtet oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet oder etwas Abfälliges über die Engel sagt, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten. Glaubensabfall ist im Islam grundsätzlich ein Vergehen, das nicht - wie in der westlichen Welt - eine Privatangelegenheit oder - durch einen Kirchenaustritt - allenfalls eine Angelegenheit der Kirche ist, sondern den Staat zum Handeln veranlaßt. Glaubensabfall ist Verrat an der muslimischen Gemeinschaft (der umma) und Unterminierung des muslimischen Staates, denn der Islam ist die tragende Säule der Gesellschaft und des Staates selbst. Abfall bedeutet daher Aushöhlung der bestehenden Ordnung und Erschütterung der Gemeinschaft, Landes- und Staatsverrat. Staatsverrat muß vom Staat geahndet werden.
Glaubensabfall verlangt die Todesstrafe Zwar macht der Koran verhältnismäßig knappe Angaben über den Strafbestand der Apostasie. Die islamische Theologie hat jedoch, ausgehend von den koranischen Warnungen vor dem Glaubensabfall und vor dem Hintergrund der islamischen Überlieferungen, Anweisungen für die Behandlung und Bestrafung der Abgefallenen ausformuliert. Nur eine Minderheit unter den Theologen hat angenommen, die Warnung des Korans vor dem Glaubensabfall sei eine Mahnung an das eigene Gewissen, und der Staat müsse in einem solchen Fall nicht eingreifen. So warnt z. B. Sure 4,88-89 vor irregeführten »Heuchlern«, die Gott in die Irre geleitet hat und für die es von menschlicher Seite keine Möglichkeit der Rückführung gibt. Diese Irregeleiteten sind eine Gefahr für die muslimische Gemeinschaft, denn »sie möchten gern, ihr würdet ungläubig, so wie sie ungläubig sind, so daß ihr ihnen gleich wäret« (4,89). Der Text fährt fort: »Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!« (4,89)
Gelegenheit zur Reue und Gefängnis Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung für die Behandlung eines Apostaten aufgefaßt, und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte Kairiner Theologe Muhammad Muhammad Ab- Zahra (1898-1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist. Die Anweisung zur Tötung des Apostaten wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet, da die Überlieferungen aus der Zeit Muhammads hier eine viel eindeutigere Sprache sprechen: »Wer seine Religion wechselt, den tötet«, und »Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben«. Muhammad soll nach der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige Art und Weise Abtrünnige vom Islam, die einige seiner Gefolgsleute getötet und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen, verstümmelt und getötet haben. J. Schacht berichtet von dem Versuch, dieses Vorgehen Muhammads in der Überlieferung zu rechtfertigen, da es keine klare Koranoffenbarung gab, die dieses Vorgehen befohlen hätte. Darüber hinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekkas zum Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getötet hatten sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts strafbares vorlag, umbrachte. Nach den Quellen zu urteilen scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein, und heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, daß Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen sei. Allerdings muß das Vergehen des Glaubensabfalls eindeutig festgestellt werden. Das ist der Fall, wenn der Tatbestand der Gotteslästerung vorliegt oder die Herabsetzung Muhammads, die Leugnung der Notwendigkeit, die fünf Säulen des Islam einzuhalten, wenn Handlungen vollzogen werden wie die Verehrung von Götzen, die geringschätzige Behandlung des Korans, Zauberei oder das Überwechseln auf die Seite der Feinde des Islam.
Verfolgung durch die Familie Apostasie ist grundsätzlich ein Vergehen, das staatlich verfolgt und vor Gericht verhandelt wird, sofern es zur offiziellen Anklage kommt und nicht schon vor dem Gerichtsverfahren eine anderweitige 'Lösung' gefunden wird, wie z. B. die Verstoßung des Abgefallenen aus der Familie und seine Flucht ins Ausland oder sogar seine Tötung durch Verwandte, um die 'Schande' des Abfalls von der Familie abzuwaschen. Wenn ein Apostasiefall vor Gericht kommt, muß der Abfall in der Regel von zwei männlichen Zeugen bestätigt werden können. Um über Schuld oder Unschuld des Angeklagten entscheiden zu können, kann der Richter den Angeklagten auffordern, das islamische Glaubensbekenntnis auszusprechen (»Es gibt keinen Gott außer Gott, und Muhammad ist sein Prophet«). Die Weigerung, das Bekenntnis auszusprechen, kann schon als Beweis für den Glaubensabfall gelten. Der Abtrünnige muß, damit es zu einer Verurteilung kommen kann, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Er durfte zum Zeitpunkt des Abfalls nicht unter Zwang stehen oder betrunken sein. Kinder und geistig Behinderte können also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Anklage der Apostasie verfallen, wobei die verschiedenen Rechtsschulen hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit der Frauen stark unterschiedliche Aussagen machen. Die drei sunnitischen Rechtsschulen der Shâfi'iten, Malikiten und Hanbaliten machen prinzipiell keinen Unterschied zwischen dem Glaubensabfall von Mann oder Frau. Die Malikiten verlangen eine Aussetzung der Strafe im Falle von Schwangerschaft und Stillzeit. Die Hanafiten lassen die Todesstrafe nur an männlichen Muslimen vollstrecken. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für ein Verfahren ein, nach dem eine vom Islam abgefallene Frau durch Schläge umgestimmt werden soll, die sie alle drei Tage oder auch täglich erhält, sowie durch Gefängnis. Der Vater der hanafitischen Rechtsschule, Abd Hanifa, nannte für Frauen auch die Möglichkeit, in die Sklaverei verkauft zu werden. - So zumindest die Theorie. In der Praxis scheinen Apostasiefälle nicht sehr häufig vor Gericht verhandelt zu werden. Dort, wo Muslime vom Islam abfallen, weil sie Christen geworden sind, scheinen sie sich eher vor einer inoffiziellen Bestrafung durch die eigene Familie oder auch Unbeteiligte anstatt vor der Verurteilung durch einen Richter fürchten zu müssen, zumal die Privatrache der Gerichtsverhandlung oft zuvorzukommen scheint, sobald ein Muslim offiziell seinen Abfall vom Islam erklärt hat. Außerdem erregen Gerichtsverfahren wegen Glaubensabfalls in der westlichen Welt oft starkes Aufsehen. Zwar soll ein Apostat ein ordentliches Gerichtsverfahren erhalten, aber in der Praxis ist ein Muslim, der einen Apostaten tötet, ohne daß dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, nicht des Mordes schuldig. Er wird wohl kaum seines Vergehens wegen offiziell angeklagt werden können, obwohl er eigentlich falsch gehandelt hat. Er könnte in der Theorie allenfalls für sein voreiliges Vorgehen belangt werden, da er den ordnungsgemäßen Gang des Gerichtsverfahrens nicht abgewartet hat. Der Betreffende könnte jedoch nicht für Mord belangt werden, da die Tötung des Apostaten an sich kein Vergehen ist. Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden. Der Apostat befindet sich sozusagen in einem Zustand der Vogelfreiheit und kann sich auf keinen Rechtsschutz berufen. Derselbe Fall tritt ein, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht die Todesstrafe verhängt. Auch dann vollstreckt der Mörder des Apostaten nur das geltende Recht, wie der islamische Rechtsdogmatiker Abdul Qader 'Oudah Shaheed betont, denn die Verhängung der Todesstrafe ist gemäß des islamischen Gesetzes, der sharia, für Apostasie nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht für jeden Muslim. Ungeachtet dieser harten Bestimmungen kommt es in der Praxis nicht immer zu einer Tötung des Apostaten, entweder, weil der Apostat sich durch Flucht der drohenden Strafe entziehen kann oder er in einem Umfeld lebt, das die Strafe zwar androht, aber doch nicht vollzieht. Außer unter der unmittelbaren Strafverfolgung hat ein Apostat jedoch meist unter weiteren Konsequenzen zu leiden:
Verlust von Familie, Heimat und Besitz Unabhängig davon, ob ein Apostat schließlich zu Tode kommt, werden vorher meist andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen, wie z. B. die Konfiszierung seines Besitzes. Die verschiedenen Rechtsschulen vertreten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, ob jeglicher Besitz eingezogen wird oder nur derjenige, der erworben wurde, seit der frühere Muslim zum Apostaten wurde. Bei den Hanafiten erhält der Abgefallene seinen Besitz zurück, wenn er sich wieder dem Islam zuwendet, bei den anderen drei Rechtsschulen geht der Besitz beim Tod des Apostaten in Staatsbesitz über. Meist verliert der Abgefallene noch vor dem Prozeß seine Arbeitsstelle. Seine Familie wird vielleicht versuchen, ihn mit Hilfe eines islamischen Geistlichen zum Islam zurückzubringen, ihn dann - wenn das nichts nützt - ins Ausland schicken oder aus der Familie ausstoßen. Seine Ehe wird automatisch aufgelöst, denn die Ehe mit einem Apostaten ist vor dem Gesetz eine illegale Ehe. Damit lebt ein männlicher Konvertit zum Christentum mit seinem Religionswechsel plötzlich im Ehebruch mit seiner eigenen Frau, und wenn sie sich nicht von ihm trennt, kann sie wegen Ehebruch gesteinigt werden. Außerdem darf eine muslimische Frau nicht mit einem Nicht-Muslim verheiratet sein. Eine Rückkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen Eheschließung. Weitere, aber jeweils unterschiedlich bewertete Folgen ergeben sich im Hinblick auf das Erb- und Eigentumsrecht eines Abgefallenen, im Normalfall wird ein Apostat enteignet. Begibt sich ein Apostat ins nichtmuslimische Ausland, gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben erhalten seinen Besitz.
Abfall ist Gotteslästerung Uneinigkeit herrscht bei muslimischen Theologen ferner über die Frage, ob ein Abgefallener vor seiner Verurteilung zur Wiederannahme des Islam ermahnt werden muß, also von einem islamischen Geistlichen zum Islam zurückgeführt werden soll. Die Mehrheit der Theologen befürwortet diese Mahnung zur Umkehr und eine gewisse Zeitspanne (z. B. drei Tage) als Bedenkzeit zur Reue (arab. tauba). Auch hier gilt wieder, daß derjenige keine richterliche Strafe zu erwarten hat, der dem Abgefallenen keine ausreichende Möglichkeit zur Buße einräumt. Die Malikiten verbieten, den Inhaftierten während der Bedenkzeit zu schlagen. Sie lehnen es ab, den Abgefallenen, wenn der Richter seinen Tod angeordnet hat, auf einem muslimischen Friedhof zu begraben. Wenn der Abgefallene jedoch bereut, ist er wieder als Muslim zu behandeln. Schwieriger ist die Rückkehr, wenn er mehrmals vom Islam abgefallen ist. Die Malikiten und Hanbaliten fordern dann seinen unbedingten Tod, ungeachtet seiner eventuellen Reue, während die Shâfi'iten jede erneute Umkehr vom Abfall als echte Buße annehmen. Uneinigkeit herrscht in der Theologie auch darüber, ob ein Unterschied zwischen einem abgefallenen Konvertiten zum Islam und einem als Muslim geborenen und später Abgefallenen gemacht werden soll. Ferner vertreten muslimische Theologen verschiedene Ansichten in der Frage, ob Reue über den Abfall das Todesurteil aufheben kann oder nicht. Nach schiitischer Meinung wird das Urteil durch Reue nicht aufgehoben. Dies mag einer der Gründe dafür sein, weshalb Salman Rushdies Todesurteil, das der schiitische Theologe Ayatollah Khomeini wegen Rushdies gotteslästerlichen Romans 'Satanische Verse' über ihn in einem Fatwa (Rechtsgutachten) am 14. 2. 1989 verfügt hatte, auch dann nicht aufgehoben wurde, als Salman Rushdie längst öffentlich die Abfassung des Buches bereut und sich hochoffiziell entschuldigt hatte. Als in Bombay geborener und in England aufgewachsener Muslim darf sich Salman Rushdie zeitlebens nicht abfällig über den Islam, den Koran, die Engel oder den Propheten Muhammad äußern oder sie beleidigen, da damit der Tatbestand der Apostasie gegeben ist.
Kreuzigen oder enthaupten Die islamischen Autoritäten verlangen, daß der Apostat - wenn seine Schuld erwiesen ist - mit dem Schwert enthauptet und nicht gequält oder gefoltert werden soll. Die Todesstrafe kann aber auch auf andere Weise vollstreckt werden. Auch die Kreuzigung stellt eine Möglichkeit dar. Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aischa, zurückgeführt wird, besagt, daß Apostaten getötet, gekreuzigt oder verbannt werden sollen. Auch der Kalif 'Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben. Otto Spies nennt einige weitere Beispiele aus der islamischen Geschichte für die Kreuzigung von Apostaten. Das wohl berühmteste Beispiel ist vielleicht die Verurteilung des Mystikers al-Hallâj, der aufgrund seiner unorthodoxen islamischen Lehren im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde. Aber die Kreuzigung ist nicht nur bei Apostaten zur Anwendung gekommen. Das islamische Recht nennt diese Hinrichtungsart z. B. für schweren Straßenraub (arab. qat' at-tarîq) außerhalb einer Ortschaft, sofern er mit Mord oder Totschlag verbunden ist. Aber auch Rebellen, Aufrührer und Ketzer sollen gekreuzigt worden sein. Auseinander geht die Meinung darüber, ob der Täter erst getötet und dann noch zur Abschreckung gekreuzigt oder aber bei lebendigem Leib gekreuzigt wurde. Die islamische Theologie hat den Ketzer (arab. zindîq), also denjenigen, der sich für einen Muslim ausgibt, aber dabei in Wirklichkeit ein Ungläubiger ist, neben den Apostaten gestellt. Die Malikiten und Hanbaliten fordern seine Tötung, ohne daß er vorher zur Reue aufgefordert wurde und unabhängig davon, ob er seine Sünde vor seinem Tod noch einmal bereut, denn für sie ist der Ketzer gleichbedeutend mit dem im Koran so ausdrücklich verurteilten Heuchler (arab. munâfiq). Damit ist seine Bestrafung also noch härter als für den Apostaten. Wenn der Ketzer nach seiner Reue getötet worden ist, kann er auf einem muslimischen Friedhof beerdigt werden, denn er wird dann als Gläubiger betrachtet, der für sein Fehlverhalten und nicht als Ungläubiger getötet wurde. Die Hanafiten und Shâfi'iten verlangen nicht die Tötung des Ketzers, sofern er bereut. Ein Wunder Gottes: Der Islam droht dem Abgefallenen, ob er nun zum Christentum übertritt oder der Religion ganz den Rücken kehrt, harte Strafen an. Vertreibung, Enterbung, Scheidung, Verlust der Familie und des Arbeitsplatzes, Drohungen, Schläge, Folterungen, Einschüchterungen, Gefängnis, ja der Tod sind reale Möglichkeiten für jeden Muslim, der sich dem christlichen Glauben zuwendet. Selbst wenn nicht alle dieser Sanktionen jeden Konvertiten zum Christentum treffen, sind sie doch stets eine reale Möglichkeit. Nur sehr selten geschieht das Wunder, daß die Familie des Konvertiten für den neuen Glauben des Abgefallenen Verständnis aufbringt oder sogar selbst Christ wird. Wo das nicht geschieht, lebt der Konvertit in ständiger Gefahr vor Entdeckung und Verfolgung. Er muß sich mit anderen Christen heimlich treffen und findet in einer Gemeinde, die sich vielleicht vor muslimischen Spionen fürchtet und daher mißtrauisch ist, unter Umständen gar nicht die herzliche Aufnahme und Liebe, die er dringend braucht. Aber aller Verfolgung und allen Schwierigkeiten zum Trotz wächst die Zahl der Konvertiten in der islamischen Welt beständig. Es scheint, als ob heute dort mehr Menschen Christen werden als jemals zuvor. Gott baut seine Gemeinde, und zwar auch dort, wo sie nach menschlichen Überlegungen eigentlich gar nicht existieren dürfte. www.horst-koch.de
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